Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ich biete die Elternberatung für Einzelpersonen, Elternpaare und nach Bedarf in Gruppen an.